AGBs

Stand: 22.09.2023

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Allgemeines: Die SOLEXUS Austria, in Folge „Auftragnehmer“ genannt, kontrahiert ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen.

Diese sind Bestandteil des Auftrages und aller zukünftigen Verträge.

2. Angebot/Preise: Sämtliche Angebote werden ohne Gewähr für deren Richtigkeit abgegeben. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Wurde dem Angebot ein Leistungsverzeichnis zu Grunde gelegt, erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Massen mal den angebotenen Einheitspreisen.

3. Rechnungslegung: Der Auftragnehmer ist berechtigt monatlich seine Leistungen abzurechnen. Rechnungen sind binnen 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist eine Rechnung derart mangelhaft, dass sie vom Auftraggeber nicht geprüft werden kann, ist sie dem Auftragnehmer binnen 10 Tagen nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen, die Gründe der Zurückstellung sind bekannt zu geben. Erfolgt keine Zurückstellung gilt die Prüffähigkeit der Rechnung als bestätigt. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist zur Baueinstellung berechtigt. Daraus resultierende Kosten und Verzögerungen sind vom Auftraggeber zu vertreten. Als Verzugszinsen werden 5 % p.a. vereinbart, handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, werden Verzugszinsen von 12 % p.a. vereinbart.

4. Leistungsumfang/Leistungsfrist: Der Angebotspreis bezieht sich ausschließlich auf die angebotenen Leistungen. Sollten zur Herstellung des Werkes weitere Leistungen notwendig oder zusätzlich beauftragt werden( z.B. PV-Anlagen oder Speichergröße ändert sich nach Planung) , ist der Auftraggeber verpflichtet die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt das Werk geringfügig abzuändern, wenn dies aus technischen Gründen notwendig oder zweckmäßig und dem Auftraggeber zumutbar ist. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen, die nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abklärung wesentlicher Details nicht, sind die (Kosten-)Folgen vom Auftraggeber zu vertreten und ist der Auftragnehmer zur Baueinstellung berechtigt.

5. Kostenüberschreitung: Eine beträchtliche Kostenüberschreitung gem. § 1170a ABGB liegt vor, wenn diese 15% des Angebotspreises beträgt.

6. Haftungsausschluss: Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden werden ausgeschlossen.

7. Anschlüsse und Zufahrten: Der Auftraggeber ist verpflichtet die für die Ausführung erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension zur Verfügung zu stellen. Die Verbrauchskosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Arbeits- und Lagerplätze und für Baufahrzeuge taugliche Zufahrtswege sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, allenfalls erforderliche Bau- und Zufahrtsgenehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen.

8. Werbung: Der Auftragnehmer ist berechtigt das Bauvorhaben in der Referenzliste zu führen und Abbildungen zu veröffentlichen.

9. Arbeitsunterlagen: Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig bereitzustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung durch den Auftragnehmer erfolgen kann. Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und verlängern die Leistungsfrist.

10. Stornierung des Vertrages: Sollte der Auftraggeber ohne wichtigem Grund aus der Sphäre des Auftragnehmers vom Vertrag oder von Teilen davon zurücktreten, ist von Auftraggeber eine Stornogebühr von 10 % der Angebotssumme zu bezahlen zu entrichten. Darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen von Auftragnehmer bleiben davon unberührt, wenn der Kunde ein Unternehmer ist.

11. Eigentumsvorbehalt: Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

12. Vertretung: Sollte sich der Auftraggeber eines baubegleitenden Technikers bedienen (Architekt, Bauleiter, Bauaufsicht) gilt dieser als bevollmächtigt und berechtigt im Namen des Auftraggebers rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt wird.

13. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht: Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht der Stadt Wels vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

August 2023